§ 15c BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 15c.

(1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.

(2) § 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

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