Übergangsrecht
§ 15b.
§ 10 Abs. 1 letzter Satz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen das Ansuchen vor dem 1. Jänner 1998 gestellt wurde und über die Hilfeleistungen noch nicht entschieden wurde.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Gesetzesnummer
10008273
Dokumentnummer
NOR12112670
alte Dokumentnummer
N6199711133U
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