Datenverkehr
§ 15b.
(1) Die Übermittlung von Daten zwischen Justizanstalten untereinander und mit dem Bundesministerium für Justiz, den Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Sicherheitsbehörden und den Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie mit anderen Stellen, mit denen die Justizanstalten kraft Gesetzes Daten auszutauschen haben, hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
(2) Wird eine Person, die sich in polizeilichem Gewahrsam befindet, einer Justizanstalt überstellt (eingeliefert), dann sind von der Sicherheitsbehörde gemäß Abs. 1 alle Daten an die Justizanstalt zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR40167982
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