Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1946
§ 15b.
Der Dienstnehmer verliert den Anspruch auf Urlaub, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1946
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Gesetzesnummer
10008073
Dokumentnummer
NOR12092549
alte Dokumentnummer
N6192323853L
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