§ 15b GutangG

Alte FassungIn Kraft seit 27.9.1946

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1946

§ 15b.

Der Dienstnehmer verliert den Anspruch auf Urlaub, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1946

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

10008073

Dokumentnummer

NOR12092549

alte Dokumentnummer

N6192323853L

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