§ 15a.
Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften des § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 und § 14 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
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