§ 15a VerpackVO 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

Elektronische Meldungen

§ 15a.

Die in den §§ 3, 4, 6 Abs. 2, 8 und 13 festgelegten Meldungen haben elektronisch über das Register gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen. Für diese Meldungen sind die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellten Schnittstellen oder Webformulare zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR40081917

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