§ 15a Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2006

§ 15a.

(1) Zum Betreiben einer tierärztlichen Ordination oder eines privaten Tierspitals sind nur berufsberechtigte Tierärzte oder Gesellschaften, deren Gesellschafter berufsberechtigte Tierärzte sind, berechtigt. Eine Beteiligung Berufsfremder an einer Tierärztegesellschaft ist nur für stille Teilhaber möglich. Werden bei der Errichtung einer Ges.m.b.H auch Zweigstellen vorgesehen, so ist sicherzustellen, dass verantwortlicher Leiter nur ein tierärztlicher Gesellschafter sein darf, der auch jeweils nur eine Zweigstelle leiten darf und der wesentliche Anteile an der Gesellschaft halten muss.

(2) Die verantwortliche Leitung (Führung) eines privaten Tierspitals muss durch einen berufsberechtigten Tierarzt, der berechtigt ist, eine Hausapotheke zu führen, erfolgen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2006

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40080866

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)