§ 15a StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2000

Einsatz der Informationstechnik

§ 15a.

(1) Die Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch Daten über Insassen der Justizanstalten automationsunterstützt verwenden, soweit sich diese Daten auf strafbare Handlungen der Insassen oder auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände in und außerhalb der Justizanstalt einschließlich ihres Gesundheitszustandes und ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit beziehen.

(2) Die Verwendung dieser Daten darf in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen (§ 50 DSG 2000). Betreiber ist das Bundesministerium für Justiz.

(3) Hiebei kann ein Dienstleister (§ 10 DSG 2000) herangezogen werden, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.

(4) Die Übermittlung von Daten im Sinne des Abs. 1 durch den Dienstleister an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines Auftraggebers (§ 11 DSG 2000) zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40007680

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