§ 15a Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 906/1993

§ 15a. Feldpost

Die Post ist berechtigt, zum Betrieb einer Feldpost ihre Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Bedingungen, unter denen die Feldpost in Anspruch genommen werden kann, sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Erfordernisse, die sich aus den Aufgaben des Bundesheeres ergeben, festzusetzen und auf geeignete Weise kundzumachen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 906/1993

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145826

alte Dokumentnummer

N9195721099L

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