§ 15a PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

§ 15a

(1) § 15a.Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden.

(3) Der Hundertsatz des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 2 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens

60.

(4) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.

(5) Abweichend von Abs. 4 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.

(6) Läßt sich eine Bemessungsgrundlage für einen Anspruch oder eine Anwartschaft im Sinne des § 15 Abs. 2 oder für einen außerordentlichen Versorgungsgenuß nicht ermitteln, so gelten 125% der gebührenden Leistung als Berechnungsgrundlage.

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