§ 15a Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 15a.

Auf die Eignungsprüfung (§ 2 Abs. 2) sind die §§ 8 bis 10 und 12 bis 15 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zulassung zur Prüfung zu erfolgen hat, wenn die im § 2 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12036258

alte Dokumentnummer

N2199225488J

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