§ 15a PassG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Abnahme des Reisepasses

§ 15a

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepaß abzunehmen, wenn

  1. 1. dieser vollstreckbar entzogen oder
  2. 2. in diesem eine Miteintragung für ungültig erklärt worden ist.

(2) Der Reisepaß ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat

  1. 1. im Fall des Abs. 1 Z 1 den Reisepaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat, und
  2. 2. im Fall des Abs. 1 Z 2 die Streichung der Miteintragung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepaß seinem Besitzer wieder auszufolgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)