Übergangsbestimmungen
§ 15a.
Die Grenze für Spendenannahmen im Gesamtwert von 750 000 Euro pro Kalenderjahr beträgt für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2019 375 000 Euro. Spenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewährt wurden, bleiben außer Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022
Gesetzesnummer
20007889
Dokumentnummer
NOR40215559
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