§ 15a OGHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Zugänglichkeit der Entscheidungen

§ 15a.

(1) Jedermann hat Anspruch darauf, von bestimmt bezeichneten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes gegen Kostenersatz Abdrucke zu erhalten.

(2) Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Abdrucke für dienstliche Zwecke benötigen, haben hiefür keinen Kostenersatz zu leisten.

(3) In den Abdrucken sind die Namen und Anschriften der Parteien, Zeugen und sonstigen Betroffenen, zum Beispiel durch Abkürzungen, unkenntlich zu machen, soweit die Entscheidung dadurch nicht unverständlich wird.

(4) Anordnungen nach dem Abs. 3 hat der erkennende Senat bei der Beschlußfassung, bei vor dem 1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR12013420

alte Dokumentnummer

N1199110413L

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