Warnleuchten
§ 15a.
(1) Warnleuchten sind Leuchten, die blaues oder gelbrotes Blink- oder Drehlicht (§ 20 Abs. 7 KFG 1967) als Rundumlicht oder Blinklicht oder Blitzlicht in einer Hauptausstrahlrichtung aussenden. Warnleuchten werden in folgende Kategorien eingeteilt:
Kategorie I - Leuchten mit Rundumlicht
Kategorie II - Blitzleuchten mit einer Hauptausstrahlrichtung
Kategorie III - Warnleuchten mit gelbrotem Blinklicht für
Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 6 KFG 1967
Kategorie IV - Warnleuchten zur ausschließlichen Verwendung als
Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von
Anbaugeräten oder Hubladebühnen gemäß § 20
Abs. 1 lit. g KFG 1967.
(2) Warnleuchten der Kategorien I bis IV haben den allgemeinen bautechnischen Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen Erschütterungen, Korrosionserscheinungen, Temperatureinflüssen, Feuchtigkeit und Materialveränderungen durch Alterung zu entsprechen.
(3) Warnleuchten der Kategorie I müssen den technischen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entsprechen. Warnleuchten der Kategorie II müssen der Anlage 2b entsprechen. Warnleuchten der Kategorie III müssen der Anlage 2b entsprechen. Warnleuchten der Kategorie IV (Ladewarnleuchten) müssen den lichttechnischen Bestimmungen für Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau gemäß ECE-Regelung Nr. 6.01 entsprechen.
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