§ 15a GutangG

Alte FassungIn Kraft seit 27.9.1946

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1946

§ 15a.

(1) Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt.

(2) Der Berechnung des Urlaubsentgeltes nach Abs. ist der Gehalt zugrunde zu legen, der sich aus der für den Dienstnehmer geltenden Normalarbeitszeit ergibt.

(3) Ist Verpflegung vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so ist ihm an ihrer Stelle ein Betrag in der Höhe seiner auf die Dauer des Urlaubes entfallenden Geldbezüge zu vergüten.

(4) Die Bezüge nach Abs. bissind bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im voraus zu bezahlen.

(5) Das Urlaubsentgelt ist der Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsansprüche betrifft.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1946

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008073

Dokumentnummer

NOR12092548

alte Dokumentnummer

N6192323852L

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