Vorläufige Sicherheit
§ 15a.
Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a VStG der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
10007795
Dokumentnummer
NOR40270584
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