§ 15a GelverkG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 24.10.2025

Vorläufige Sicherheit

§ 15a.

Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a VStG der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10007795

Dokumentnummer

NOR40270584

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