§ 15a
(1) § 15a.Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist, gebühren dem Beamten abweichend vom § 15 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 15 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden der Herabsetzung der Wochendienstzeit.
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 15 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist.
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