Zu § 73 AVG
§ 15a
(1) § 15a.Ist bei der obersten Dienstbehörde eine Berufung anhängig, so kann diese das Berufungsverfahren aussetzen, wenn
- 1. wegen derselben Rechtsfrage eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Berufungsbescheides der obersten Dienstbehörde behauptet wird, und
- 2. überwiegende Interessen des Berufungswerbers nicht entgegenstehen.
Der Lauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG wird für die Dauer der Aussetzung des Berufungsverfahrens gehemmt.
(2) Nach Abschluß des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof, das Anlaß zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
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