§ 15a DVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zu § 73 AVG

§ 15a

(1) § 15a.Ist bei der obersten Dienstbehörde eine Berufung anhängig, so kann diese das Berufungsverfahren aussetzen, wenn

  1. 1. wegen derselben Rechtsfrage eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Berufungsbescheides der obersten Dienstbehörde behauptet wird, und
  2. 2. überwiegende Interessen des Berufungswerbers nicht entgegenstehen.

    Der Lauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG wird für die Dauer der Aussetzung des Berufungsverfahrens gehemmt.

(2) Nach Abschluß des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof, das Anlaß zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

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