3. Abschnitt
Allgemeines Zuständigkeit
§ 15a.
Die Vollziehung dieses Teiles obliegt, soweit der Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung betroffen ist, dem Heerespersonalamt. Die Entscheidung über Berufungen obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)