§ 15a AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2003

3. Abschnitt

Allgemeines Zuständigkeit

§ 15a.

Die Vollziehung dieses Teiles obliegt, soweit der Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung betroffen ist, dem Heerespersonalamt. Die Entscheidung über Berufungen obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

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