§ 15 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Verschwiegenheitspflicht

§ 15.

(1) Der Ziviltechniker ist zur Verschwiegenheit über die ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Angelegenheiten seines Auftraggebers verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn ihn sein Auftraggeber ausdrücklich davon entbindet.

(3) Inwiefern der Ziviltechniker hinsichtlich dieser Angelegenheiten von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses im Zivil- oder Strafverfahren befreit ist, bestimmt die Zivil- und Strafprozeßordnung.

Schlagworte

Zivilverfahren, Zivilprozessordnung

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR12154877

alte Dokumentnummer

N9199433590J

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