§ 15 ZSRV 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Inhalt der Alarmmeldung

§ 15

§ 15. Die Alarmmeldung (§ 14) hat womöglich folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung der Alarmstufe (§ 16),
  2. 2. die alarmierende Stelle,
  3. 3. die Art des Flugnotfalles,
  4. 4. Type und Kennzeichen des in Flugnot befindlichen Luftfahrzeuges sowie sonstige wesentliche Angaben aus dem geltenden Flugplan (wie besonders die Anzahl der Personen an Bord), die Zeit, für die der Betriebsstoffvorrat des Luftfahrzeuges ausreicht,
  5. 5. wann, wo und gegebenenfalls auf welcher Funkfrequenz die letzte Meldung von dem Luftfahrzeug eingelangt ist,
  6. 6. die letzte Standortmeldung des Luftfahrzeuges,
  7. 7. die Farbe und die besonderen Merkmale des Luftfahrzeuges,
  8. 8. welche Maßnahmen von der meldenden Stelle bereits getroffen wurden,
  9. 9. auffällige sonstige für Such- und Rettungsmaßnahmen wesentliche Angaben und Hinweise (wie zum Beispiel über an Bord befindliche gefährliche Güter und dergleichen).

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