§ 15.
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, und Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, sowie die übrigen für den Zollabfertigungsdienst maßgeblichen Vorschriften;
- 2. Zollwachvorschrift unter besonderer Bedachtnahme auf den praktischen Grenzdienst;
- 3. Zolltarif und Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955;
- 4. Aufgaben der Zollorgane im Rahmen der ihnen übertragenen durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle;
- 5. Bestimmungen betreffend die Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung der Zollwache.
- Die Gegenstände sind unter besonderer Bedachtnahme auf die praktische Anwendung der Vorschriften und nur soweit zu prüfen, als ihre Kenntnis für den Dienst unbedingt erforderlich ist.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Gesetzesnummer
10008295
Dokumentnummer
NOR12096500
alte Dokumentnummer
N61973105920
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