§ 15 Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Zu § 190 Abs. 2 ZollG

Zu § 190 Abs. 2 ZollG

§ 15.

(1) Das Lagergeld (§ 190 Abs. 2 ZollG) für die Lagerung von Waren in öffentlichen Zollagern des Bundes (§ 98 Abs. 2 letzter Satz ZollG) und für die einstweilige Niederlegung von Waren beim Zollamt (§ 111 ZollG) beträgt

  1. 1. bei Lagerung in geschlossenen Räumen:

a) für Postpakete je Paket und

Kalendertag ......................... 2,50 S,

b) für andere Waren je angefangene

100 kg und Kalendertag .............. 5,-- S,

2. bei Lagerung auf Freilagerflächen für

alle Arten von Waren je belegtem

Quadratmeter und Kalendertag ........... 5,-- S,

mindestens jedoch ........................... 20,-- S.

(2) Soweit das Lagergeld nach der Masse berechnet wird, wird zu seiner Bemessung die Rohmasse (Rohgewicht) im Sinn des § 1 Abs. 3 des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 317/1992, zuzüglich allfälliger Paletten, der gesamten Sendung herangezogen.

(3) Bei Berechnung des Lagergeldes nach dem Quadratmeter wird die belegte Fläche durch Vervielfachung der größten Längsbemessung mit der größten Breitenabmessung der gelagerten Ware bzw. deren allfälligen Umschließung oder Palette ermittelt; die Summe der danach belegten Quadratmeter wird auf einen ganzen Quadratmeter aufgerundet.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004722

Dokumentnummer

NOR12051508

alte Dokumentnummer

N3199215083L

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