Zu § 190 Abs. 2 ZollG
§ 15.
(1) Das Lagergeld (§ 190 Abs. 2 ZollG) für die Lagerung von Waren in öffentlichen Zollagern des Bundes (§ 98 Abs. 2 letzter Satz ZollG) und für die einstweilige Niederlegung von Waren beim Zollamt (§ 111 ZollG) beträgt
- 1. bei Lagerung in geschlossenen Räumen:
a) für Postpakete je Paket und
Kalendertag ......................... 2,50 S,
b) für andere Waren je angefangene
100 kg und Kalendertag .............. 5,-- S,
2. bei Lagerung auf Freilagerflächen für
alle Arten von Waren je belegtem
Quadratmeter und Kalendertag ........... 5,-- S,
mindestens jedoch ........................... 20,-- S.
(2) Soweit das Lagergeld nach der Masse berechnet wird, wird zu seiner Bemessung die Rohmasse (Rohgewicht) im Sinn des § 1 Abs. 3 des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 317/1992, zuzüglich allfälliger Paletten, der gesamten Sendung herangezogen.
(3) Bei Berechnung des Lagergeldes nach dem Quadratmeter wird die belegte Fläche durch Vervielfachung der größten Längsbemessung mit der größten Breitenabmessung der gelagerten Ware bzw. deren allfälligen Umschließung oder Palette ermittelt; die Summe der danach belegten Quadratmeter wird auf einen ganzen Quadratmeter aufgerundet.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004722
Dokumentnummer
NOR12051508
alte Dokumentnummer
N3199215083L
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