Branchenvereinbarung
§ 15.
(1) Der erfolgte Abschluss einer Branchenvereinbarung und jede Abänderung ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige nach Abs. 1 ist eine Ausfertigung der jeweiligen Branchenvereinbarung beizulegen.
(3) Eine Abweichung der Branchenvereinbarung von Art. 6 Abs. 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, oder von einem dieser Absätze bedarf der schriftlichen Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(4) Die AMA ist von einer Anzeige nach Abs. 1, sowie von einer Entscheidung nach Abs. 3 durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
20005880
Dokumentnummer
NOR40100004
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