§ 15 ZMODV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Branchenvereinbarung

§ 15.

(1) Der erfolgte Abschluss einer Branchenvereinbarung und jede Abänderung ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Anzeige nach Abs. 1 ist eine Ausfertigung der jeweiligen Branchenvereinbarung beizulegen.

(3) Eine Abweichung der Branchenvereinbarung von Art. 6 Abs. 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, oder von einem dieser Absätze bedarf der schriftlichen Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(4) Die AMA ist von einer Anzeige nach Abs. 1, sowie von einer Entscheidung nach Abs. 3 durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

20005880

Dokumentnummer

NOR40100004

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