§ 15 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 15

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat beim Bundesamt für Zivilluftfahrt folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:

  1. a) eine Prüfungskommission für Privatpiloten,
  2. b) eine Prüfungskommission für Berufspiloten,
  3. c) eine Prüfungskommission für Berufspiloten I. Klasse,
  4. d) eine Prüfungskommission für Linienpiloten,
  5. e) eine Prüfungskommission für Privat-Hubschrauberpiloten,
  6. f) eine Prüfungskommission für Berufs-Hubschrauberpiloten,
  7. g) eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,
  8. h) eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,
  9. i) eine Prüfungskommission für Fallschirmspringer,
  10. j) eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,
  11. k) eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,
  12. l) eine Prüfungskommission für Bordfunker,
  13. m) eine Prüfungskommission für Bordtelephonisten,
  14. n) eine Prüfungskommission für Bordtechniker,
  15. o) eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,
  16. p) eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte I. Klasse und
  17. q) eine Prüfungskommission für Flugdienstberater.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat beim Bundesamt für Zivilluftfahrt folgende Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals zu bilden:

  1. a) eine Prüfungskommission für Zivilfluglehrer von Motorflugzeugpiloten,
  2. b) eine Prüfungskommission für Hubschrauberfluglehrer,
  3. c) eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
  4. d) eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
  5. e) eine Prüfungskommission für Fallschirmsprunglehrer,
  6. f) eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
  7. g) eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.

(3) Bei Bedarf sind mehrere Prüfungskommissionen der gleichen Art zu bilden.

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