Niederschrift
§ 15.
(1) Die Wahlkommission hat das Ergebnis des Abstimmungsverfahrens, des Ermittlungsverfahrens sowie das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift ist in der jeweiligen Länderkammer für die Zeit von mindestens fünf Jahren aufzubewahren.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
- 1. die Namen der anwesenden Mitglieder der Wahlkommission,
- 2. die Namen der allenfalls anwesenden Vertrauensleute der Wählergruppen,
- 3. die Beschlüsse der Wahlkommission,
- 4. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Stimmenanzahl und die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(3) Der Niederschrift sind gesondert für jeden Wahlkörper anzuschließen:
- 1. die Wählerliste und das Abstimmungsverzeichnis,
- 2. die gültigen Stimmzettel, geordnet nach den Wahlvorschlägen, und die ungültigen Stimmzettel
- 3. die zur Übersendung der Wahlkuverts verwendeten Briefumschläge.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied der Wahlkommission die Unterschrift, ist der Grund dafür anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Gesetzesnummer
10012410
Dokumentnummer
NOR12155261
alte Dokumentnummer
N9199437976J
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