materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 391/2022
3. Abschnitt
Einsichtnahme in Daten Liste der Bauvorhaben
§ 15.
(1) Die RTR-GmbH hat eine Liste zu erstellen, die nach Gemeinden gegliedert die Identität der Netzbereitsteller, die gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Informationen oder Aktualisierungen betreffend Bauarbeiten einmelden sowie den Zeitraum dieser Bauarbeiten zu enthalten hat. Die Liste hat auch gegebenenfalls nach § 2 zugänglich gemachte Daten zu umfassen und ist laufend zu aktualisieren.
(2) Einmeldeverpflichtete gemäß § 1 sind berechtigt, die vollständige Liste nach Abs. 1 in der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten abzurufen.
(3) Bevollmächtigte gemäß § 16 Abs. 1 sind im Umfang ihrer Bevollmächtigung berechtigt, die Liste nach Abs. 1 in der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten abzurufen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2023
Gesetzesnummer
20010587
Dokumentnummer
NOR40213287
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