§ 15 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Fachorganisationsordnung

§ 15

(1) § 15.Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer hat nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten in der Fachorganisationsordnung die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen, insbesondere ihre Zahl und Bezeichnung sowie ihren Wirkungsbereich zu regeln. Hierbei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass wirtschaftlich verwandte Berufszweige zusammengefasst werden, eine wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder möglich und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist.

(2) Innerhalb eines Fachverbandes kann im Bereich einer, mehrerer oder sämtlicher Landeskammern mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorgesehen werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der wirtschaftlichen Bedeutung oder der Mitgliederanzahl der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige zweckmäßig ist.

(3) In der Fachorganisationsordnung ist für den Fall, dass es die Mitgliederzahl oder die wirtschaftliche Lage einzelner Berufszweige erfordert, die Ermächtigung vorzusehen, dass im Bereich jeweils einer Landeskammer Fachvertretungen, die in den Wirkungsbereich mehrerer Fachverbände fallen, zusammengeschlossen werden können. Derartige Zusammenschlüsse können nur nach der Urwahl und innerhalb der gleichen Sparte erfolgen. Sie können ausschließlich zu Beginn einer Funktionsperiode für die Dauer derselben in Kraft treten. Zusammenschlüsse bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der betroffenen Fachvertretungen. Nähere Bestimmungen kann die Fachorganisationsordnung treffen.

(4) Die Fachverbände gelten mit dem In-Kraft-Treten der Fachorganisationsordnung als errichtet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)