§ 15 WiEReG

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2018

Strafbestimmungen

§ 15.

(1) Wer die Meldeverpflichtung gemäß § 5 vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(3) Eines Finanzvergehens macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich unbefugt im Sinne des § 9 Abs. 2 in das Register Einsicht nimmt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(4) Eines Finanzvergehens macht sich weiters schuldig, wer Datensätze, die mit einer Auskunftssperre gekennzeichnet sind, an Dritte weitergibt und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(5) Die Finanzvergehen nach Abs. 1 bis 3 hat das Gericht niemals zu ahnden.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009980

Dokumentnummer

NOR40197279

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