Geltendmachung von Ansprüchen.
§ 15.
Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können nur bis zum 31. Dezember 1949 geltend gemacht werden. Diese Frist verlängert sich für geschädigte Dienstnehmer, die erst nach dem 30. September 1949 in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz begründen oder ihren dauernden Aufenthalt nehmen oder erst nach dem 30. September 1949 aus der Kriegsgefangenschaft nach Österreich heimkehren, bis zum 31. Dezember 1950. (BGBl. Nr. 15/1950, Artikel 1 Z 2.)
„ordentlicher Wohnsitz“ nun „Hauptwohnsitz“ vgl. Art VII Z 1, BGBl. Nr. 505/1994.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008127
Dokumentnummer
NOR40003412
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