§ 15 Werksgenossenschaftsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1948

Satzungsänderungen.

§ 15.

(1) Die Satzung kann nur durch Beschluß der Hauptversammlung geändert werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Bei der Einberufung einer Hauptversammlung, die über eine Satzungsänderung Beschluß fassen soll, sind die zu ändernden Stellen der Satzung genau zu bezeichnen und der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderung anzugeben.

(2) Die Änderung ist vom Vorstand zur Eintragung in das Werksgenossenschaftsregister unverzüglich anzumelden. Für die Prüfung der Änderung gelten die Bestimmungen des § 9, Abs., sinngemäß. Die Änderung wird erst durch die Eintragung in das Register rechtswirksam. Betrifft eine Änderung Bestimmungen, die ihrem Inhalt nach bekanntzumachen sind, so ist auch die Änderung ihrem Inhalt nach in den Genossenschaftsblättern bekanntzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001893

Dokumentnummer

NOR12025097

alte Dokumentnummer

N2194812696R

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