§ 15 WBV 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Sicherung der Datenqualität

§ 15.

(1) Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann die in der Wissensbilanz enthaltenen Daten stichprobenartig auf ihre Richtigkeit überprüfen.

(2) Die in der Kennzahl „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ berücksichtigten Publikationen sind derart zu dokumentieren, dass die bibliografischen Nachweise der Publikationen nach Berichtsjahr der Wissensbilanz, Typus der Publikationen und Wissenschafts-/Kunstzweig zumindest für die drei jüngsten Wissensbilanzen öffentlich abgerufen werden können. Der Link zu den bibliografischen Nachweisen ist in der Interpretation dieser Kennzahl anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20009519

Dokumentnummer

NOR40180716

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