§ 15.
(1) Alle ein und dasselbe Wasserbenutzungsrecht betreffenden Urkunden und Pläne sind mit seiner Postzahl und mit einem entsprechenden Umschlag zu versehen, auf dem der Inhalt mit chronologischer fortlaufenden Nummern verzeichnet ist.
(2) In einem besonderen Teil der Urkundensammlung sind die Abschriften (Durchschriften) jener Urkunden und Verzeichnisse, insbesondere der Anerkennungsurkunde und Satzungen, aufzubewahren, welche sich auf die gemäß § 16 im Anhange verzeichneten Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129850
alte Dokumentnummer
N8194839242L
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