§ 15.
(1) Ein nach der Umwandlung gemäß § 14 verbleibender Guthabensteil wird für den Bund in Anspruch genommen.
(2) Auf die gemäß Abs.in Anspruch genommenen Guthabensteile finden die Bestimmungen des § 10 insoweit sinngemäß Anwendung, als der gemäß § 10 rückzubuchende Betrag mangels eines zureichenden Sperrguthabens die dort bestimmte Höhe nicht erreicht.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10003810
Dokumentnummer
NOR12042066
alte Dokumentnummer
N3194724487L
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