§ 15 W. Sch. G.

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.1947

§ 15.

(1) Ein nach der Umwandlung gemäß § 14 verbleibender Guthabensteil wird für den Bund in Anspruch genommen.

(2) Auf die gemäß Abs.in Anspruch genommenen Guthabensteile finden die Bestimmungen des § 10 insoweit sinngemäß Anwendung, als der gemäß § 10 rückzubuchende Betrag mangels eines zureichenden Sperrguthabens die dort bestimmte Höhe nicht erreicht.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042066

alte Dokumentnummer

N3194724487L

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