Bestandteile des Rechnungsabschlusses
§ 15.
(1) Der Rechnungsabschluss besteht aus:
- 1. der Ergebnisrechnung,
- 2. der Finanzierungsrechnung,
- 3. der Vermögensrechnung (Anlage 1c),
- 4. der Nettovermögensveränderungsrechnung (Anlage 1d) und
- 5. den Beilagen gemäß § 37.
Für den Gesamthaushalt sind die Abschlussrechnungen um die internen Vergütungen zu bereinigen (§ 7 Abs. 5).
(2) Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung sind in der nach § 6 gewählten Gliederung des Voranschlags darzustellen.
(3) Die Vermögensrechnung ist in die in § 18 angeführten Positionen zu gliedern (Anlage 1c) und unter Beachtung der vermögensrelevanten Bestimmungen dieser Verordnung (§§ 19 bis 36) für den Gesamthaushalt der Gebietskörperschaft zu erstellen und auszuweisen. Dabei sind die Werte des abzuschließenden Finanzjahres den Werten des vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Die Veränderungen zwischen den Finanzjahren sind gesondert auszuweisen.
(4) Die Gebietskörperschaft hat die in Abs. 1 genannten Bestandteile des Rechnungsabschlusses barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Ergebnisrechnung
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2018
Gesetzesnummer
20009319
Dokumentnummer
NOR40175449
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