§ 15 VPB-V 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2011

Einschlägige Lehranstalt – Aufbereitungstätigkeiten

§ 15

(1) Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen

  1. 1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
  1. a) Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik oder
  2. b) Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik oder
  3. c) an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang Süßgas, sofern es sich um das Aufbereiten von süßem Erdgas handelt, oder
  1. 2. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in der Fachrichtung
  1. a) Chemieingenieurwesen oder
  2. b) Chemie oder
  3. c) Maschinenbau oder
  4. d) Maschineningenieurwesen oder
  5. e) Mechatronik oder
  6. f) Wirtschaftsingenieurwesen oder
  7. g) Werkstoffingenieurwesen,

    sofern es sich um das Aufbereiten von süßem Erdgas handelt.

(2) Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe

  1. 1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in der Fachrichtung
  1. a) Chemieingenieurwesen oder
  2. b) Chemie oder
  3. c) Maschinenbau oder
  4. d) Maschineningenieurwesen oder
  5. e) Mechatronik oder
  6. f) Wirtschaftsingenieurwesen oder
  7. g) Werkstoffingenieurwesen oder
  1. 2. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
  1. a) Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau oder
  2. b) Werkmeisterschule für Hüttenindustrie.

Schlagworte

Bergschule

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20007458

Dokumentnummer

NOR40131867

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