§ 15 VGebG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Insolvenzverfahren

§ 15.

Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für

  1. 1. die Aufnahme eines Inventars 4,50 Euro und für
  2. 2. Ermittlungen in einem Konkurseröffnungsverfahren 4,50 Euro.

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