Zulassung von Herkunftsbetrieben
§ 15.
Soweit bei der Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen in den Rechtsvorschriften der Union die Verpflichtung zur Herkunft aus zugelassenen Betrieben vorgesehen ist, müssen diese Betriebe vom jeweiligen Drittstaat zugelassen sein und auf der Homepage der Europäischen Kommission veröffentlicht sein.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20010868
Dokumentnummer
NOR40219876
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