§ 15 VEVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2008

Zulassung von Herkunftsbetrieben

§ 15.

Soweit bei der Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen in den Gemeinschaftsvorschriften die Verpflichtung zur Herkunft aus zugelassenen Betrieben vorgesehen ist, müssen diese Betriebe vom jeweiligen Drittstaat zugelassen sein und auf der Homepage der Europäischen Kommission oder auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend veröffentlicht sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20006154

Dokumentnummer

NOR40103480

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