§ 15 VetMed-StG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung

§ 15.

Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium ist entweder

  1. 1. der Abschluß des Diplomstudiums auf Grund dieses Bundesgesetzes oder
  2. 2. die erfolgreiche Ablegung der dritten Diplomprüfung auf Grund des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Veterinärmedizin, BGBl. Nr. 430/1975, oder
  3. 3. die erfolgreiche Ablegung der dritten Staatsprüfung nach der Tierärztlichen Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung, BGBl. Nr. 73/1946, oder
  4. 4. der erfolgreiche Abschluß eines nach Dauer, Gliederung und Anforderungen gleichwertigen Studiums im Ausland.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009896

Dokumentnummer

NOR12124875

alte Dokumentnummer

N7199327953J

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