§ 15 VerpackVO 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1996

Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September 1997 neuerlich in Kraft. (vgl. BGBl. II Nr. 232/1997)

Information der Öffentlichkeit

§ 15.

(1) Sammel- und Verwertungssysteme haben die Öffentlichkeit über den richtigen Umgang mit Verpackungsabfällen (Getrennthaltung und Sammlung), die Rückgabemöglichkeiten des Letztverbrauchers, die Zweckmäßigkeit einer ordnungsgemäßen Rückgabe von Verpackungsabfällen und die Verwertungsmöglichkeiten in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Öffentlichkeit über den richtigen Umgang mit Verpackungsabfällen (Getrennthaltung und Sammlung), die Rücknahmeverpflichtung der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber, die Zweckmäßigkeit einer ordnungsgemäßen Rückgabe von Verpackungsabfällen und die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen von Einweg- und Mehrwegverpackungssystemen in geeigneter Weise zu informieren.

Schlagworte

Sammelsystem, Einwegverpackungssystem

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR12015984

alte Dokumentnummer

N1199658849J

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