Großanfallstellen
§ 15.
(1) Inhaber von Betriebsstätten können die Eintragung in das Großanfallstellenregister (§ 14 Abs. 4 AWG 2002) beantragen, sofern zumindest eine der folgenden Mindestmassen an Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr überschritten wird:
Mindestmassen je Packstoff im Kalenderjahr |
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Papier, Karton, Pappe und Wellpappe | 80 t |
Glas | 300 t |
Metalle | 100 t |
Kunststoffe | 30 t |
- Dem Antrag sind Daten über die zu erwartenden anfallenden Verpackungsmassen, gegliedert nach Packstoffen, für das nächstfolgende Kalenderjahr anzufügen.
(2) Inhaber von Großanfallstellen haben sicherzustellen, dass
- 1. eine innerbetriebliche Erfassung und Wiederverwendung oder Verwertung der anfallenden Verpackungen gewährleistet ist und
- 2. entsprechende Meldungen gemäß Abs. 3 erfolgen.
- Die anfallenden Verpackungen sind im Falle der Verwertung, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (§ 1 Abs. 2 AWG), zu recyceln.
(3) Inhaber von Großanfallstellen haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die als Abfall angefallenen und verwerteten oder zur Verwertung übergebenen Verpackungen gegliedert nach Packstoffen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäßAnhang 3 zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Gesetzesnummer
20008902
Dokumentnummer
NOR40163978
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