§ 15 Verpackungsverordnung 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Großanfallstellen

§ 15.

(1) Inhaber von Betriebsstätten können die Eintragung in das Großanfallstellenregister (§ 14 Abs. 4 AWG 2002) beantragen, sofern zumindest eine der folgenden Mindestmassen an Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr überschritten wird:

Mindestmassen je Packstoff im Kalenderjahr

 

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

80 t

Glas

300 t

Metalle

100 t

Kunststoffe

30 t

  

(2) Inhaber von Großanfallstellen haben sicherzustellen, dass

  1. 1. eine innerbetriebliche Erfassung und Wiederverwendung oder Verwertung der anfallenden Verpackungen gewährleistet ist und
  2. 2. entsprechende Meldungen gemäß Abs. 3 erfolgen.

(3) Inhaber von Großanfallstellen haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die als Abfall angefallenen und verwerteten oder zur Verwertung übergebenen Verpackungen gegliedert nach Packstoffen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäßAnhang 3 zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40163978

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