Dienstleister
§ 15.
Bedienen sich Vereinsbehörden oder Abfrageberechtigte für den Datenverkehr mit dem Zentralen Vereinsregister eines Dienstleisters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20003945
Dokumentnummer
NOR40062687
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