§ 15 Verbrennung von gefährlichen Abfällen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Pflichten des Betreibers einer Verbrennungsanlage

§ 15.

(1) Der Betreiber einer Verbrennungsanlage hat für ihren ordnungsgemäßen Betrieb und für die Einhaltung der in dieser Verordnung und im Genehmigungsbescheid festgesetzten Emissionsgrenzwerte, für die Einhaltung etwaiger Auflagen und dafür zu sorgen, daß alle Ausrüstungsteile richtig gewartet und hinsichtlich ihrer Funktion laufend kontrolliert werden. Treten im Betrieb einer Verbrennungsanlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so hat der Betreiber die Behebung der Störung unverzüglich zu veranlassen.

(2) Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, ist die Beschickung der Verbrennungsanlage mit gefährlichen Abfällen unverzüglich einzustellen und die Überschreitung der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Beschickung kann wieder aufgenommen werden, wenn auf Grund entsprechender Maßnahmen sichergestellt ist, daß im fortgesetzten Betrieb den Anforderungen dieser Verordnung entsprochen wird. Die Beschickung der Verbrennungsanlage darf bei Überschreitung der Emissionsgrenzwerte so lange nicht wieder aufgenommen werden, bis den diesbezüglichen Anordnungen der Behörde entsprochen wird.

(3) Die Verbrennungsanlage darf abweichend zu Abs. 2 und § 7 Abs. 6 Z 3 bei technisch unvermeidbaren Abschaltungen oder Störungen oder bei Ausfällen der Abgasreinigungs- oder Meßeinrichtungen während eines im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraumes, in dem ein Emissionsgrenzwert überschritten werden darf, längstens jedoch für die Dauer von zwei Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr, weiter betrieben werden, sofern

  1. 1. der Halbstundenmittelwert an staubförmigen Emissionen von 150 mg/m3 nicht überschritten wird,
  2. 2. die Halbstundenmittelwerte für gas- und dampfförmige organische Stoffe und Kohlenstoffmonoxid eingehalten werden und
  3. 3. die Bestimmungen des § 7 eingehalten werden.

(4) Die Beschickung der Verbrennungsanlage mit gefährlichen Abfällen ist unzulässig, solange die Mindesttemperatur in der Anfahrphase nicht erreicht wird. Die Beschickung der Verbrennungsanlage mit gefährlichen Abfällen ist unverzüglich einzustellen, wenn die Mindesttemperatur während des Betriebes unterschritten wird.

(5) Bei notwendigen Wartungs- und Reparaturarbeiten sind diffuse Emissionen möglichst gering zu halten.

Schlagworte

Abgasreinigungseinrichtung, Wartungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011148

Dokumentnummer

NOR12143115

alte Dokumentnummer

N8199912823Y

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