§ 15 VAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 15

§ 15. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, ABl. Nr. L85 vom 29. 3. 1999, S 1, umgesetzt.

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