§ 15 VAIG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.2008

Beteiligung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates an Verwaltungsverfahren

§ 15

(1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren, ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei.

(2) Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat zu laden und sind ihm die zur Beurteilung der Sachlage notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag zu übersenden. Hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat an der Verhandlung nicht teilgenommen, so sind ihm auf Verlangen die Verhandlungsakten vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme zu übersenden. Das Verlangen auf Aktenübersendung ist binnen einer Woche ab dem Verhandlungstag zu stellen. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat seine Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch binnen vier Wochen unter Rückstellung der Verhandlungsakten abzugeben.

(3) Abs. 2 zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate.

(4) Dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat steht das Recht der Berufung zu. Wird eine Berufung nicht vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat eingebracht, so hat die Berufungsbehörde, sofern Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes berührt sind, vor Erlassung ihres Bescheides die Äußerung und Antragstellung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates einzuholen.

(5) Für die Entsendung von Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates zu mündlichen Verhandlungen in Verfahren gemäß Abs. 1 gebühren Kommissionsgebühren gemäß § 77 Abs. 5

AVG.

(6) Erwachsen dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat in Verfahren gemäß Abs. 1 Kosten durch Amtshandlungen außerhalb des Amtes, ausgenommen mündliche Verhandlungen gemäß Abs. 5, zB für die Besichtigung von Betriebsmitteln oder Betriebsanlagen, so sind diese Kosten durch den Antragsteller zu tragen, sofern die Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates für die Erteilung einer Genehmigung, Zulassung, Bewilligung usw. notwendig ist. Die Verrechnung der Kosten richtet sich nach Abs. 5.

(7) Kommissionsgebühren gemäß Abs. 5 und Abs. 6, die den Betrag von 100 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

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