§ 15 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 15.

(1) Der Betrieb der Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr bedarf der Zulassung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde

  1. 1. in der Lebensversicherung für Verträge über Gruppenversicherungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten sowie für andere Verträge dann, wenn nicht der Versicherungsnehmer sich auf eigene Initiative an das Versicherungsunternehmen wendet, um den Versicherungsvertrag abzuschließen, und vor dem Abschluß des Vertrages eine Erklärung mit dem in Anlage C zu diesem Bundesgesetz festgesetzten Wortlaut abgibt,
  2. 2. in den übrigen Versicherungszweigen für die Risken, bei denen gemäß § 8 Abs. 5 die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen zum Geschäftsplan gehören.

(2) Der Versicherungsnehmer gilt im Sinn des Abs. 1 Z 1 als Initiator, wenn

  1. 1. die Vertragserklärungen von beiden Parteien im Staat der Niederlassung des Versicherungsunternehmens oder vom Versicherungsunternehmen im Staat seiner Niederlassung und vom Versicherungsnehmer im Inland abgegeben werden und
  2. 2. der Vertrag vom Versicherungsunternehmen weder durch einen Versicherungsvermittler oder eine beauftragte Person noch mittels einer persönlich an den Versicherungsnehmer gerichteten Werbung im Inland angebahnt wird.

(3) Das Versicherungsunternehmen hat zusätzlich zu den Angaben gemäß § 14 Abs. 5 und 6 einen in deutscher Sprache abgefaßten Geschäftsplan vorzulegen, der aus den allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen besteht. Die Zulassung kann nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z 2 versagt werden.

(4) Der Betrieb der Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr darf in den in Abs. 1 angeführten Fällen erst mit der Erteilung der Zulassung aufgenommen werden.

(5) Änderungen der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. § 4 Abs. 6 Z 2 ist anzuwenden.

(6) Will das Versicherungsunternehmen den Dienstleistungsverkehr auf andere unter Abs. 1 fallende Risken ausdehnen, als sie der Versicherungsaufsichtsbehörde bereits gemäß § 14 Abs. 6 mitgeteilt worden sind, so ist eine weitere Zulassung erforderlich. Auf diese ist Abs. 3 und 4 anzuwenden.

(7) Die Zulassung zum Dienstleistungsverkehr ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 10 Z 1 vorliegen. Sie erlischt, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 10 Z 2 vorliegen. Das Erlöschen der Zulassung hat die Versicherungsaufsichtsbehörde mit Bescheid festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072133

alte Dokumentnummer

N5197820896L

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