Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 3 Erscheint durch § 13 Abs. 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.
Änderung des Vorhabens
§ 15.
Der Projektwerber/die Projektwerberin kann bis zur Kundmachung der mündlichen Verhandlung (§ 16) den Antrag ändern, soweit durch die Änderungen Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen wird, ohne daß die bisher durchgeführten Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010767
Dokumentnummer
NOR12136688
alte Dokumentnummer
N8199330521J
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