§ 15 UOG

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.1976

Selbständige Geschäfte des Vorsitzenden

§ 15.

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 51, 59 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 7 Abs. 2, 67 und 74 UOG hat der Vorsitzende des Kollegialorgans selbständig zu besorgen:

  1. a) die laufenden Geschäfte und Angelegenheiten des Kollegialorgans,
  2. b) Angelegenheiten von geringer Bedeutung,
  3. c) die Erledigung dringlicher Angelegenheiten, d. h. alle unverzüglich und ohne Aufschub noch vor der nächsten Sitzung des Kollegialorgans zu erledigenden Geschäfte und Angelegenheiten, die auch nicht im Wege einer Abstimmung im Umlauf erledigt werden können, bzw. bei Gefahr im Verzug.

(2) Welche Angelegenheiten zu den selbständigen Geschäften des Vorsitzenden des Kollegialorgans gehören, entscheidet unbeschadet der entsprechenden Bestimmungen des UOG im Zweifelsfall das Kollegialorgan.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10009428

Dokumentnummer

NOR40007295

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